Auf dem Papier sieht es gut aus für die Urheber: De iure besitzen sie das unveräusserliche Recht zur Verwertung und Bearbeitung ihrer Werke. Aber die Wirklichkeit des Internets sieht anders aus; und was dem kontinentalen Urheberrecht billig ist, ist dem US-Copyright durchaus fremd.
Nie in der Geschichte des Abendlandes besass der individuelle Urheber mehr verbriefte Schutzrechte an seinen geistigen und künstlerischen Schöpfungen als heute. Es gehört zum Katalog der Selbstverständlichkeiten, dass der Autor festlegen darf, ob und wo und in welcher Form sein Werk erscheint. Selbst noch dann, wenn er den Produktionsprozess abgeschlossen hat und das Ergebnis seines Wirkens in die Welt hinaus entlässt, kann er auf lange Zeit dessen allmächtiger Herr bleiben. Kein Takt einer musikalischen Komposition, kein Wort einer Dichtung darf verändert werden, ohne dass er es erlaubt. Wäre das Werk wirklich sein Kind, wie es der Germanist Roland Reuss, einer der Initiatoren des «Heidelberger Appells» zum Schutz der Urheberrechte (NZZ 2. 5. 09), gern darstellt, dann wäre dies Kind eines, dem eine Kindergärtnerin ohne Erlaubnis der Eltern nicht einmal die Locken bürsten dürfte, ohne das ausschliessliche Recht der Urheber auf «Bearbeitung» zu verletzen.
Die wahren Interessen von Google
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